Mietbedingungen (Mietpark)
§1 Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragsparteien - Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter die in §17 im einzelnen aufgeführten und von diesem auf die Dauer von (siehe Vertrag Vorderseite) auf unbestimmte Zeit mindestens jedoch auf die Dauer von (siehe Vertrag) gemieteten Geräte zur Verwendung bei nachstehend bezeichneten Bauvorhaben (siehe Vertrag Vorderseite) in Miete zu überlassen.
- Der Mieter verpflichtet sich die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, das Gerät ordnungs- und vertragsgemäß zu behandeln und es nach Beendigung der Mietzeit gesäubert zurückzugeben.
- Der Wert der Mietgegenstände ist in § 17 Spalte 4 festgelegt.
§2 Beginn der Mietzeit - Die Mietzeit beginnt mit dem Tage, an dem das Gerät mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen auf der Bahn verladen oder einem sonstigen Frachtführer übergeben worden ist, oder wenn der Mieter das Gerät abzuholen hat, mit dem für die Bereitstellung bzw. Übernahme bestimmten Zeitpunkt.
- Wird eine Gerätegruppe (technische Funktionseinheit) angemietet, so gilt Ziffer 1 für jedes Einzelgerät der Gruppe entsprechend, wenn nicht sofort nach Lieferung des letzten Teiles oder Gerätegruppe zwischen den Parteien ein Ddurchschnittsmietbeginn vereinbart wird.
- Die Absendung/Abholung/Bereitstellung wird ( siehe Vertrag Vorderseite) vereinbart.
Mit der Absendung geht die Gefahrt der Beförderung auf den Mieter über. - Falls Abruf bzw. Übernahme nicht spätestens bzw (siehe Vertrag Vorderseite) erfolgt, tritt ab diesem Tag die Mietzeit in Kraft.
§3 Übergabe des Gerätes, Mängelrüge und Haftung - Der Vermieter hat das Gerät in einwandfreiem und betriebsfähigem Zustand mit den erforderlichen Unterlagen zum Versand zu bringen oder zur Abholung bereitzuhalten.
Dem Mieter steht es frei, das Gerät rechtzeitig vor Absendung/Abholung zu besichtigen und etwaige Mängel zu rügen. Die Kosten der Untersuchung trägt der Mieter. - Erkennbare Mängel können nicht mehr gerügt werden, wenn nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Abholung bzw. Versendung des Gerätes eine schriftlilche Mängelanzeige dem Vermieter zugegangen ist. Die Frist beginnt mit dem Eintreffen am Bestimmungsort.
- Die Kosten der Behebung von Mängeln trägt der Vermieter. Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegt grobes Verschulden des Inhabers oder leitender Angestellter des Vermieters vor. Der Vermieter hat die rechtzeitig gerügten Mängel zu beseitigen, er kann die Beseitigung auch durch den Mieter vornehmen lassen. Im letzteren Falle trägt der Vermieter die erforderlichen Kosten. Der Mietbeginn verschiebt sich in diesem Falle um die arbeitstechnisch notwendige Reparaturzeit.
- Läßt der Vermieter eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines umfänglichen Mängels durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen, so hat der Mieter ein Rücktrittsrecht. Das Rücktrittsrecht des Mieters bersteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Beseitigung eines anfänglichen Mangels durch den Vermieter.
- Wenn durch Verschulden des Vermieters das Gerät vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung vonvor oder nach Vertragsabschluß liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Gerätes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluß weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen von § 3 Nm. 3 und 4 entsprechend.
- Befindet sich der Vermieter mit der Absendung oder Bereitstellung zur Abholung in Verzug, so kann der Mieter beginnend 10 Kalendertag nach Verzugseintritt eine Entschädigung verlangen. Sie beträgt für jeden Arbeitstag höchstens de Betrag, der sich Gem. § 6 Ziff.3 (Stilllegezeit) berechnet. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht bei Groben Verschulden des Inhabers oder leitender Angestellter des Vermieters. Statt eine Entschädigung zu verlangen, kann der Mieter nach Setzung angemessener Nachfrist und Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurücktreten, wenn sich der Vermieter Zu diesem Zeitpunkt weiterhin in Verzug befindet.
§4 Arbeitszeit - Der Berechnung der Miete ist als Arbeitszeit die normale Schichtzeit von täglich bis zu 8 Std/Tag bei durchschnittlich bis zu 22 Arbeitstagen im Monat zugrunde gelegt.
- Die Miete ist vorbehaltlich des § 6 auch dann zu zahlen, wenn die normale Schichtzeit nicht voll ausgenutzt wird, oder 22 Arbeitstage im Monat nicht erreicht werden.
- Die arbeitstäglich über die normale Schichtzeit hinaus geleisteten Stunden gelten als Überstunden und werden pro Stunde zu je 1/8 der Tagesmiete berechnet.
- Die Überstunden sind dem Vermieter monatlich oder bei kürzeren Mieten unverzüglich nach Mietende anzugeben und auf Verlangen zu belegen. Verstößt der Mieter schuldhaft gegen diese Bestimmungen, oder erstattert er vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige Angaben über die Zahl der im Monat gemachten Überstunden (Ziff.3.), so hat der Mieter eine Vertragsstrafe in Höhe des 4-fachen Betrages der hinterzogenen Miete an den Vermieter zu zahlen.
§5 Mietberechnung, Mietzahlung und Abtretung zur Sicherung der Mietschuld - Die monatliche/wöchentliche/tägliche Gesamtmiete beträgt gemäß Miet- und Rückgabeschein EUR (siehe Vertrag Vorderseite)
- Jede Überstunde laut §4 Ziff.4 ist mit (siehe Vertrag Vorderseite) % der für eine 8-stündige Schichtzeit geltenden Monatsmiete zu bezahlen. Keine Geräteüberstunden werden berechnet bei Baustromverteilern, Transformatoren, Rohrleitungen für Luft- und Wasserversorgung,. Behälter Armaturen, Windkesseln, Meß- und Prüfgeräten, Bauwagen, Baracken, Bauboden, Wasch- und Toilettenwagen, Schuppen, Gerüsten, Büroeinrichtungen und PKW.
- Die Mehrwertsteuer wird gesondert berechnet.
- Die Miete ist monatlich/wöchentlich/täglich voraus/im nachhinein wie folgt zu zahlen (siehe Vertrag Vorderseite).
Zur Sicherung der Mietschuld wird vereinbart (siehe Vertrag Vorderseite). - Ist der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages länger als 14 Kalendertage nach schriftlicher Mahnung im Rückstand, oder ging ein vom Mieter gegebener Wechsel zu Protest, so ist der Vermieter berechtigt, das Gerät ohne Anrufung des Gerichtes auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zu dem Gerät und den Abtransport desselben zu ermöglichen hat, abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen. Die dem Vermieter aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben bestehen – jedoch werden Beträge, die der Vermieter innerhalb der vereinbarten Vertragsdauer etwa durch anderweilige Vermietung erzielt hat oder hätte erzielen können, nach Abzug der durch die Rückholung und Neuvermietung entstandenen Kosten abgerechnet.
- Der Mieter tritt in Höhe der vereinbarten Mietschuld seine Ansprüche gegenüber dem Bauherrn, bei dem die Geräte eingesetzt sind, an den Vermieter ab, soweit nicht der Mieter ein Abtretungsverbot anerkennen mußte.
§6 Stillliegeklausel - Ruhen die Arbeiten auf der Arbeitsstätte, für die das Gerät gemietet ist, infolge von Umständen, die weder der Mieter noch der Auftraggeber zu vertreten hat (z.B. Frost, Hochwasser, Streik, innere Unruhen, Kriegsereignisse, behördliche Anordnungen), so gilt diese Zeit als Stillliegezeit.
- Der Mieter hat sowohl von der Einstellung der Arbeiten als auch von ihrer Wiederaufnahme dem Vermieter unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen und die Still-Liegezeit durch Unterlagen nachzuweisen. Ansonsten kann keine Anerkennung erfolgen.
§7 Nebenkosten - Die Monatsmiete versteht sich ohne Kosten für Ver- und Entladen, Frachten und Transport bei Hin- und Rücklieferung, Gestellung von Betriebsstoffen und Personal.
- Erfolgt die Rücklieferung des Gerätes in Ordnungs- und vertragsgemäßigem Zustand direkt an einen Nachmieter, so hat der Mieter nur diese Transportkosten, höchstens aber die Transportkosten zum ursprünglich vereinbarten Bestimmungsort zu tragen.
§8 Unterhaltungspflicht des Mieters - Der Mieter ist verpflichtet:
das gemietete Gerät vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen, für sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Gerätes Sorge zu tragen, notwendige Instandsetzungsarbeiten sofort sach- und fachgerecht unter Verwendung von Original- oder gleichwertigen Ersatzteilen auf seine Kosten vornehmen zu lassen, es sei denn, der Mieter und seine Hilfspersonen haben nachweislich jede gebotene Sorgfallt beachtet. - Der Vermieter ist berechtigt, das vermietete Gerät jederzeit zu besichtigen und nach vorheriger bstimmung mit dem Mieter selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lasssen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.
§9 Beendigung der Mietzeit - Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Gerätes dem Vermieter rechtzeitig vorher anzuzeigen.
- Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem das Gerät mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsmäßigem Zustand auf dem Lagerplatz des Vermieters oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit, § 5 Abs. 5 letzter Halbsatz gilt entsprechend.
- War eine Gerätegruppe (technische Funktionseinheit) vermietet, so gilt für die Beendigung der Mietzeit § 2 Ziff.(2) sinngemäß.
- Erfolgt die Rücklieferung unmittelbar an einen neuen Mieter, so endet die Mietzeit mit dem Tage der Absendung des Gerätes in ordnungs- und vertragsgemäßigem Zustand durch den Mieter.
§10 Rücklieferung des Gerätes - Die Rücklieferung erfolgt (siehe Vertrag Vorderseite).
- Wünscht der Vermieter die Rücklieferung nach einem anderen Ort, so hat er dies dem Mieter rechtzeitig mitzuteilen.
- Der Mieter hat das Gerät in betriebsfähigem Zustand zurückzuliefern oder zur Abholung bereitzuhalten § 8 Ziff.(1c) letzter Halbsatz gilt entsprechend.
§11 Verletzung der Unterhaltungspflicht - Wird das Gerät in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, daß der Mieter seiner im §8 vorgesehenen Unterhaltungspflicht nicht nachgekommen ist, so verlängert sich die Mietzeit um die Zeit bis zur Beendigung der vertragswidrig unterlassenen Instandsetzungsarbeiten.
- Der Umfang der vom Mieter zu vertretenden Mängel und Beschädigungen ist dem Mieter mitzuteilen und es ist ihm Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben. Die Kosten der zur Behebung der Mängel erforderlichen Instandsetzungsarbeiten sind seitens des Vermieters dem Mieter in geschätzter Höhe möglichst vor Beginn der Instandsetzungsarbeiten aufzugeben. Besteht über den Zustand des Gerätes sowie über Reparaturzeit und Kosten Uneinigkeit, so ist das Gerät durch einen Sachverständigen untersuchen zu lassen. Der Sachverständige hat hierzu ein Gutachten anzufertigen. Die Kosten für den Sachverständigen tragen Vermieter und Mieter zu gleichen Teilen.
- Wenn die Parteien sich über die Person des Sachverständigen nicht einigen, so ist der Sachverständige von dem Vorsitzenden der Industrie- und Handelskammer, in deren Bezirk sich das Gerät befindet zu benennen.
- Die ordnungsgemäße Rücklieferung des Gerätes, gilt als vom Vermieter anerkannt, wenn nicht spätestens 14 Kalendertage nach Eintreffen des Gerätes am Bestimmungsort eine schriftlilche Mängelanzeige an den Mieter abgesandt ist.
§12 Pflichten des Mieters in besonderen Fällen - Der Mieter darf einen Dritten weder das Gerät weitervermieten noch – Recht aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Gerät einräumen.
- Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Gerät geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich durch Einschreiben Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon durch Einschreiben zu benachrichtigen.
- Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen zu (1) und (2), so ist er verpflichtet, dem Vermieter allen Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entsteht.
§13 Verlängerung des Mietvertrages - Der auf bestimmte Zeit abgeschlossene Vertrag kann im beiderseitigen Einvernehmen auf Antrag des Mieters verlängert werden, wenn das Gerät an der Arbeitsstätte, für die es gemietet worden ist, weiter benötigt wird. Der schriftliche Verlängerungsantrag muß mindestens (siehe Vertrag Vorderseite) Woche(n), Tag(e) vor dem in § 1 vorgesehenen Ablauf der Mietzeit dem Vermieter zugegangen sein.
§14 Kündigung - Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossenen Mietvertrag ist für beide Parteien grundsätzlich unkündbar. Das gleiche gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages. Nach Ablauf der Mindestmietzeit hat der Mieter das Recht, den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist von 10 Tagen durch Einschreibebrief zu kündigen, sofern nicht eine andere Frist von den Parteien vereinbart wurde.
- Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist zu beenden
a) wenn nach Vertragsabschluß dem Vermieter Tatsachen bekannt werden, nach denen sich die Kreditwürdigkeit des Mieters nach bankmäßigen Gesichtspunkten mindert. b) wenn der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters das Gerät oder einen Teil desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder an einen anderen Ort verbringt (§1Ziff.(1). c) in Fällen von Verstößen gegen § 8 Ziff.(1) und §12 Ziff.(1) und (2). - Macht der Vermieter von dem ihm nach Ziff.(2) zustehenden Kündigungsrecht Gebrauch findet § 5 Ziff.(5) in Verbindung mit §§ 10 und 11 entsprechende Anwendung.
- Der Miter kann den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Benutzung des Gerätes aus vom Vermieter zu vertretenden Gründen nicht nur kurzfristig nicht möglich ist.
§15 Verlust der Mietgegenstände - Sollte es dem Mieter schuldhaft unmöglich sein die ihm nach §10 Ziff(3) obliegende Verpflichtung zur Rückgabe des Gerätes einzuhalten, so ist er verpflichtet, gleichwertigen Ersatz zu leisten.
- Bei Geldersatz ist der Betrag zu leisten, der zur Beschaffung eines gleichwertigen Gerätes am vereinbarten Rücklieferungsort und im Zeitpunkt der Entschädigungsleistung erforderlich ist.
§16 Sonstige Bestimmungen - Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
- Sollte irgendeine Bestimmung dieses Vertrages aus irgendeinem Grunde unwirksam sein, so werden davon die übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt.
- Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes und die Aufrechnung mit vom Vermieter bestrittenen Gegenforderungen stehen dem Mieter nicht zu.
- Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Klagen im Urkunden – und Wechselprozeß – ist, wenn der Mieter Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zuküftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung der Hauptsitz des Vermieters, oder – nach seiner Wahl – der Sitz seiner Zweigniederlassung.
Der Vermieter kann auch am allgemeinen Gerichtsstand des Mieters klagen. - Der Mieter verpflichtet sich das Gerät für die Dauer der Mietzeit gegen Schäden jeder Art, soweit versicherbar, zugunsten des Vermieters zu versichern und die Deckungszusage der Versicherungsgesellschaft noch vor Versand/Abholung des Gerätes dem Vermieter vorzulegen. Der Versicherungsschein ist innerhalb von 14 Tagen nach Mietbeginn dem Vermieter auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.
- Zu diesem Vertrag gehören folgende Anlagen, die einen Bestandteil dieses Vertrags bilden:
Anlage 1 Punkt A: Sonderbestimmungen für Spezial- und Großgeräte. Punkt B: Sonderbestimmungen für Versicherungen. Punkt C: Sonderbestimmungen für Gestellung von Bedienpersonal. Miet- und Rückgabeschein siehe Vertrag Vorderseite.
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